Hesse - AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Hesse GmbH & Co.

 

 

1.    Allgemeine Bestimmungen

1.1 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen.

1.2  Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst druch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. 

 

2.    Preise, Zahlungsbedingungen

2.1 Unsere Preise gelten, falls nicht anders vereinbart, ab Werk und zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

Tritt zwischen Vertragsabschluss und Liefertermin eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren, wie insbesondere der Kosten für Löhne, Vormaterial, Energie oder Fracht ein, so haben beide Vertragsparteien Anspruch auf Anpassung des Preises. Eine wesentliche Änderung liegt dann vor, wenn die Preisanpassung 6 Prozent erreicht. Die Anpassung gilt für Lieferungen ab dem Anpassungsverlangen. Auf Wunsch wird der anderen Vertragspartei die Neukalkulation nachgewiesen. 

2.2 Ist nur eine Zielmenge vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Kunden erwartete unverbindliche Bestellmenge zugrunde.

Nimmt der Kunde weniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu erhöhen. Nimmt er mehr als die Zielmenge ab, senken wir den vereinbarten Preis angemessen.

2.3 Zahlungen haben eingehend bei uns innerhalb von 8 Tagen seit Rechnungseingang mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen seit Rechnungseingang ohne Abzug zu erfolgen. Hiervon ausgenommen ist das Lohngeschäft. Der Rechnungsbetrag für die Lohnarbeit ist bei Eingang der Rechnung ohne Abzug fällig.

2.4 Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe der jeweiligen gesetzlichen Verzugszinsen im unternehmerischen Geschäftsverkehr gemäß § 288 Abs.2 BGB, zumindest aber 8 Prozent.

2.5 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder solchen Forderungen aufrechnen, die in einem vertraglichen Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.

Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

2.6 Soweit infolge nachträglich eingetretener Umstände, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt, unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, ihn - unabhängig von der Laufzeit zahlungshalber entgegen-genommener Wechsel - fällig zu stellen.

2.7 Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug und deutet dies auf eine Gefährdung der Realisierbarkeit eines nicht unerheblichen Teils unserer Forderung hin, sind wir berechtigt, die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen, die Ware zurückzuholen und hierzu gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Die Rückholung ist kein Rücktritt vom Vertrag.

2.8 In den Fällen der Ziffer 2.6 sowie der Ziffer 2.7 können wir die Einziehungsermächtigung (Ziffer 7.7) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen.

2.9 Die in Ziffer 2.6 sowie in Ziffer 2.7 genannten Rechtsfolgen kann der Kunde durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.

Leistet der Kunde in den Fällen der Ziffer 2.6 oder der Ziffer 2.7 innerhalb angemessener Frist weder Vorauszahlung noch angemessene Sicherheit, so sind wir zur Ausübung des Rücktritts unter Ausschluss von Ersatzansprüchen des Kunden berechtigt.

2.10 Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.

2.11 Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.

 

3.    Maße, Gewichte, Güten

3.1 Abweichungen von Maß, Gewicht, Güte und sonstigen Spezifikationen sind nach DIN, EN oder dann zulässig, wenn dies geltende Übung ist. Sonstige Abweichungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.

3.2 Die Gewichte werden auf unseren geeichten Waagen festgestellt und sind für die Fakturierung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegeprotokolls.

3.3 Bei Lohnarbeiten kommt grundsätzlich das Anliefergewicht zur Berechnung.

 

4.    Versendung und Gefahrübergang

4.1 Versandbereit gemeldete Ware ist vom Kunden unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern.

4.2 Bei Transportschäden hat der Kunde unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.

4.3 Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers geht die Gefahr auf den Kunden über.

4.4 Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die Incoterms 2010.

4.5 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

4.6  Sofern nicht handelsüblich oder anders vereinbart, wird die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert.

 

5.   Lieferzeiten, Lieferverzögerungen

5.1 Die vereinbarten Lieferzeiten gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden.

5.2 Wenn der Kunde vertragliche Pflichten - auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten, wie Eröffnung eines Akkreditives, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung o. ä., nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferzeiten - unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug des Kunden - entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktablaufs angemessen hinauszuschieben.

5.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir „ab Werk“. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.

5.4 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

 

6.   Mängel der Ware, Gewährleistung

6.1 Wir stehen nicht für Sachmängel ein, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.

6.2 Mängel sind unverzüglich nach Gefahrübergang schriftlich mitzuteilen. Versteckte Fehler sind unverzüglich nach Feststellung, spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang schriftlich zu rügen. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.

6.3 Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart oder ist erstere aufgrund der Art des Geschäftes erforderlich, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Kunde bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können. 

Eine vereinbarte oder erforderliche Abnahme hat stets auf unserem Werk und unverzüglich nach Meldung der Versandbereitschaft zu erfolgen. 

Unterlässt der Kunde die vereinbarte oder erforderliche Abnahme, so gilt bei Lohnarbeiten die Ware mit Verlassen unseres Werkes als vertragsgemäß geliefert und abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 3 Wochen widerspricht. Auf diese Regelung werden wir den Kunden bei Fristbeginn gesondert hinweisen.

6.4 Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen und Nachbehandlung zu ermöglichen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.

6.5 Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.

6.6 Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Kunde uns schriftlich eine letzte angemessene Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Kunde Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.

6.7 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner Ziff. 6.6 letzter Satz entsprechend.

6.8 Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind - z. B. sog. II-a-Material - stehen dem Kunden bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistungsrechte zu.

 

7.    Eigentumsvorbehalt

7.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch derjenigen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen, z. B. aus Umkehrwechseln.

7.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 7.1.

7.3 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltswaren mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 7.1.

7.4 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Ziff. 7.5 und 7.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.

7.5 Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 7.1.

7.6 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. 7.3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderungen abgetreten.

7.7 Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Ziff. 2.8 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

7.8 Zur Abtretung der Forderungen ist der Kunde in keinem Fall befugt; dies gilt auch für Factoringgeschäfte, die dem Kunden auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.

7.9 Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen.

7.10 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

7.11 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.

Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf  Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird.

 

8.    Allgemeine Haftungsbegrenzung

8.1 Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Von dieser Regelung bleiben Ansprüche wegen Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

8.2 Die Haftungsbeschränkung gilt nicht beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften oder beim Fehlen einer garantierten Beschaffenheit, wenn und soweit die Zusicherung oder die Garantie gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.

 

9.   Haftung für Lohnarbeiten

9.1 Der Kunde trägt für die beauftragte Lohnarbeit die Verantwortung für das angelieferte Lohnarbeitsgut. Die Werkstücke müssen nach den Regeln der Technik gefertigt sein und die erforderlichen Angaben des Bestellers für den späteren Verwendungszweck müssen vollständig und richtig sein. Eine Haftung aus einer Behandlung, die vom Besteller vorgeschlagen oder ausdrücklich von ihm gebilligt wurde, wird nicht übernommen, es sei denn, es sind beiderseitig insoweit schriftliche Vereinbarungen getroffen worden.

9.2 Der Besteller hat die notwendigen Prüfungen für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich des bearbeiteten Lohnarbeitsgutes vorzunehmen. Ansprüche mittelbarer Natur infolge Schäden an anderen Gegenständen erkennen wir nicht an. Eine Haftung ist auf die Höhe des Behandlungslohns begrenzt.

9.3 Im Falle einer Beschädigung oder einer sonstigen abträglichen Veränderung des Materials während der Bearbeitung durch uns oder während der Lagerung bei uns oder bei Ent- und Beladung sowie Transport innerhalb unseres Betriebes haften wir für vertragstypische vorhersehbare Schäden. Den Nachweis des Schadens hat der Besteller zu führen. Wir haften höchstens bis zur Höhe des vom Auftraggeber für die Bearbeitung des beschädigten Materials geschuldeten Lohnes.

9.4 Lohnarbeit wird  nach Auftragserteilung als Dienstleistung fachgerecht mit der erforderlichen Sorgfalt erbracht, so dass eine Gewähr für den Erfolg nicht gegeben werden kann. Führt sie nicht zum Erfolg, ohne dass wir dies zu vertreten haben, so ist der Auftraggeber dennoch verpflichtet, den vereinbarten Bearbeitungslohn zu entrichten. Erforderliche Nachbehandlungen, die der Auftraggeber wünscht,  sind nach diesen Bedingungen gesondert zu vergüten und werden in Rechnung gestellt.

 

10.   Anzuwendendes Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.

 

11.   Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Hagen. Wir sind auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 

D-58119 Hagen, 01. März 2013


Hesse GmbH & Co., Hagen-Hohenlimburg